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§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation(1) Die Vorschriften
der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken-
oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung
oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in
einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt
wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die
§§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet
worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oderunverzüglich vorzulegen. |