Eine Vereinbarung
über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich
zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch
für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.
Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf
einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten