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§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts(1) Für den
in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei
der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. (1a) Zum Arbeitsentgelt nach
Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden
gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers,
soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig
ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich
entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während
der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer
eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der
von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu
legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2. (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2. (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden. |