Ist der Arbeitnehmer
von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber
hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner
Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem
1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß
diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.