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§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz
regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie
die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche
Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. |