§
9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Soweit
es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen
Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die
abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge
sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen. Für die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und
2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber
oder Zwischenmeister.