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§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter(1) Leistungen
nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche
Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gedeckt wird. Besteht
eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes,
übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen
im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit
dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. |