Von Leistungsberechtigten
kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden
Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen
im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung
kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs
erfolgen.