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§ 7 Einkommen und Vermögen(1) Einkommen
und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem
Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben
Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen.
§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes findet entsprechende Anwendung.
Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt
werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen
im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem
Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten
in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen
sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die
Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge
festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Einkommen. (3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten. (4) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sowie § 99 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzuwenden. |