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§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Empfänger

a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),

b) von Grundleistungen (§ 3),

c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6), und

d) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2),

2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b

a) für jeden Leistungsempfänger:

Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand;

b) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:

Art und Form der Leistungen;

c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:

Form der Grundleistung;

d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:

Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens;

e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:

vorangegangene Leistung durch eine andere für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Stelle;

f) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:

Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsgewährung; Grund der Einstellung der Leistungen; Beteiligung am Erwerbsleben;

g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:

Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;

2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:

Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Stellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;

2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d für jeden Leistungsempfänger:

Höhe des Zuschusses am Jahresende,

3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:

Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.

(3) Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger,

3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erstmalig für das Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung

a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar,

b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn der Leistungsgewährung,

c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei Beendigung der Leistungsgewährung,

d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr

zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Nr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fortschreibung der Bestandszahlen.

(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.

(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.