Die Landesregierungen
oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen,
soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen
Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer
Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft
auf andere Behörden übertragen.