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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)

Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erfindungen
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen

Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

1. Diensterfindungen

§ 5 Meldepflicht
§ 6 Inanspruchnahme
§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Vergütungsrichtlinien
§ 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
§ 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
§ 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
§ 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
§ 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
§ 17 Betriebsgeheimnisse

2. Freie Erfindungen

§ 18 Mitteilungspflicht
§ 19 Anbietungspflicht

3. Technische Verbesserungsvorschläge

§ 20

4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 (weggefallen)
§ 22 Unabdingbarkeit
§ 23 Unbilligkeit
§ 24 Geheimhaltungspflicht
§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
§ 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§ 27 Insolvenzverfahren

5. Schiedsverfahren

§ 28 Gütliche Einigung
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
§ 30 Besetzung der Schiedsstelle
§ 31 Anrufung der Schiedsstelle
§ 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
§ 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
§ 36 Kosten des Schiedsverfahrens

6. Gerichtliches Verfahren

§ 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
§ 38 Klage auf angemessene Vergütung
§ 39 Zuständigkeit

Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten

§ 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
§ 41 Beamte, Soldaten
§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 43 Übergangsvorschrift
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Durchführungsbestimmungen
§ 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Inkrafttreten

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