Die Bundesregierung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne
Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für
bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die
Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über
§ 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über
die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der
Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten
nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche
und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.