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§ 4 RuhepausenDie Arbeit
ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens
15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander
dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
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