Enthält
ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende
Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in
diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten,
bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005
unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag
zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs.
4 gleich.