§ 24
Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
Die Bundesregierung
kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz erlassen.