(1) Ordnungswidrig
handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11
Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus
beschäftigt,
2. entgegen §
4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht
rechtzeitig gewährt,
3. entgegen §
5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5
Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen
Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4. einer Rechtsverordnung
nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
5. entgegen §
9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6. entgegen §
11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen
§ 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8. entgegen §
16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dortbezeichneten Aushang
nicht vornimmt,
9. entgegen §
16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10. entgegen §
17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht
einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.