Die Vorschriften
dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal
in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können
durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.