Für
die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen
gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und
Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten
der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
in der jeweils geltenden Fassung.