Bei der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können,
soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige
Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über
die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden
die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.