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§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise(1) Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen
und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des §
12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. |