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§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung(1) Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des
Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
zulassen und die zum
Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen
bestimmen.
1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen, (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann 1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist, |