In einem
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend
von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage
in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens
zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen
auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf
mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2. abweichend von
§ 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage
fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden
Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
3. abweichend von
§ 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach
diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4. abweichend von
§ 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben
an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht
werden.
§ 7 Abs. 3 bis
6 findet Anwendung.