(1) Sofern
die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen
Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt
werden
1. in Not-
und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit
von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten
und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen
und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen
Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen,Religionsgesellschaften, Verbände,
Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und
in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr
sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk,
bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den
der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse
einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen
und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen
Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren
von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag
nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen
und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben
sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren
im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie-
und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft
und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege
von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe
und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung
und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige
Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung
der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung
des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens
von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung
einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von
§ 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten
beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion
nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern
als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von
§ 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien
und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem
Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf
kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer
zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und
des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von §
9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt
werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Feiertage sind.