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§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber(1) Werden
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits-
und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten
insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die
mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung
dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. |