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§ 7 Übertragung von AufgabenBei der
Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber
je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten
befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen
einzuhalten.
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