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§ 6 Dokumentation(1) Der
Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und
der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen,
aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung
ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend,
wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in
sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht
für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige
Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind,
anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der
Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen*.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. |