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§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers(1) Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat
die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung
von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. |