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§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen VerwaltungsvorschriftenDas Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen
1. zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,
3. über die
Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung für den Unfallverhütungsbericht
nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
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