§ 19 Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen
nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich
ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in §
2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.