![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 18 Verordnungsermächtigungen(1) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber
und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich
die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten,
die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen
kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes
zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden
sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, 1. daß und
wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung
oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
|