![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 15 Pflichten der Beschäftigten(1) Die
Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für
ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend
Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit
der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei
der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. |