(1) Verantwortlich
für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten
sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher
Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte
Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte
Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die
mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind,
im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach
Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im
Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber
kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen,
ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.