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§ 12 Unterweisung(1) Der
Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen
zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen,
die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten
ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung
angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt
werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt. |