Der Arbeitgeber
hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus
anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren
für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung
der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht
mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.