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§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen(1) Der
Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die
zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten
erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung
zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen
Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen
der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. |