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§ 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle(1) In
den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit
der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen
werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für
das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs-
und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden
der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung
ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung
oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss
des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb
von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt. |