![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 96a Sprungrechtsbeschwerde(1) Gegen
den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann
unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde
eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten
schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß
oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird.
Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich
zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde
in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift,
andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. |