Die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig
durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz
2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache
Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit
einer Vereinigung betrifft. § 72 a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.