§ 82 Örtliche
Zuständigkeit
Zuständig
ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten
des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung
oder der Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses
und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht
zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz
2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des
Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses. In
Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums
ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen
oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische
Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41
des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz
des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.