Die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens
gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens
bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die
die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen,
gestützt werden.