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§ 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel(1) Bei
jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet,
die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung
der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten
und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. |