Für
die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten
Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften entsprechend:
1. Bei
einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die
Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende
bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich
die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts
oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
2. Bei einem Landesarbeitsgericht
mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums
durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist,
im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
3. Der aufsichtführende
Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
4. Jeder ehrenamtliche
Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
5. Den Vorsitz in
den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.