§ 63 Übersendung
von Urteilen in Tarifvertragssachen
Rechtskräftige
Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien
aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des
Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten
Landesbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden. Ist die zuständige
oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften
auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übersenden.