Gegen ein
Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist,
binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch
einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch
Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils
schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt
unberührt.