§ 52 Öffentlichkeit
Die Verhandlung
vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und
der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht
kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen
Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit,
oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine
Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-,
Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung
oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171 b
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren
kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen
ausschließen. § 169 Satz 2 sowie die §§ 173 bis 175
des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.