Die ehrenamtlichen
Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen
werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor
Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß
§ 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.