§ 30 Besetzung
der Fachkammern
Die ehrenamtlichen
Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist.
Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten
nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören.
Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17
Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus
den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren
Bezirke die Fachkammer zuständig ist.