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§ 3 Zuständigkeit in sonstigen FällenDie in
den §§ 2 und 2 a begründete Zuständigkeit besteht auch
in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger
oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle
des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.
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