(1) Die
Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig
für
1. Angelegenheiten
aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen
nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen
Gerichts gegeben ist;
2. Angelegenheiten
aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen
nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen
Gerichts gegeben ist;
3. Angelegenheiten
aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und
dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit
Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden
ist;
3a. Angelegenheiten
aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
3b. Angelegenheiten
aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht
für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit
eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c. Angelegenheiten
aus § 18 a des Berufsbildungsgesetzes;
4. die Entscheidung
über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer
Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten
nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.